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Schweizerisches Transparenzregister

Schweizerisches Transparenzregister
Was jetzt zu tun ist.

Mit der Einführung des Gesetzes über die «Transparenz von juristischen Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten» (TJPG) sind die meisten juristische Personen seit 1. Oktober 2026 dazu verpflichtet, den Behörden Informationen zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen – also ihren tatsächlichen Eigentümern, welche auch die Kontrolle über das Unternehmen ausüben – über das neue Transparenzregister zur Verfügung zu stellen.

Wer ist vom Gesetz betroffen?

Zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten sind insbesondere Kapitalgesellschaften, wie AG, GmbH, Genossenschaften sowie Investmentgesellschaften verpflichtet. Nicht dem TPJG unterstellt sind unter anderem Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, börsenkotierte Gesellschaften sowie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und juristische Personen der öffentlichen Hand.

Eine Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten besteht für juristische Personen des ausländischen Rechts, sofern sie über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügen, tatsächlich in der Schweiz verwaltet werden oder ein Grundstück in der Schweiz besitzen.

Wann muss die Meldung erfolgen?

Je nach Rechtsform und Revisionspflicht gelten verschiedene Fristen zur Meldung:

Gesellschaft Stichtag
Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht 01.01.2027
Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht 01.03.2027
Andere Gesellschaften (z.B. GmbH) mit ordentlicher Revisionspflicht 01.02.2027
Andere Gesellschaften (z.B. GmbH) ohne ordentliche Revisionspflicht 01.04.2027
Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich Berechtigen als Organ / Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind. 01.10.2028

Unabhängig von Rechtsform und Revisionspflicht ist die Meldung im Transparenzregister innerhalb eines Monats nach einer Änderung im Handelsregister vorzunehmen, selbst wenn die entsprechende Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Erfolgt die Meldung nicht, nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig oder wird Verfügungen der Finanzbehörde zur Meldung im Transparenzregister nicht nachgekommen, drohen Bussen und Gebühren.

Wer sind die wirtschaftlich berechtigten Personen?

Über das Transparenzregister sind die wirtschaftlichen berechtigten Personen des Unternehmens zu melden. Wirtschaftlich berechtigt, ist jede natürliche Person, welche die Gesellschaft durch direkte oder indirekte Beteiligung zu mindestens 25% des Kapitals bzw. der Stimmrechte kontrolliert oder die Kontrolle über die Gesellschaft auf andere Weise (z.B. Vetorechte, Erwirkung von Entscheiden zur Gewinnausschüttung) ausübt.

Sofern kein Aktionär bzw. Gesellschafter eine Beteiligung über 25% hält, ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (in der Regel CEO oder VR-Präsident) im Transparenzregister einzutragen.

Welche Informationen werden benötigt?

Zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister werden die folgenden Informationen und Dokumente benötigt:

  • Vollständiger Name
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Adresse inkl. Staat des Wohnsitzes
  • AHV-Nummer
  • Sofern keine AHV-Nummer vorhanden ist, Kopie der ID oder des Passes (nicht beglaubigt)

Daneben sind im Rahmen der Meldung zusätzliche Informationen zur Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle anzugeben. Ist der einzige Aktionär bzw. Gesellschafter einer AG oder GmbH auch als einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen, können die Daten im Rahmen des vereinfachten Verfahrens direkt aus dem Handelsregister ins Transparenzregister übernommen werden.

Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren?

Ist die Meldung im Transparenzregister erfolgt, haben die Unternehmen die entsprechenden Informationen und Belege zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie zur Art der Kontrolle noch weitere zehn Jahre, nachdem die Person ihre Funktion als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufzubewahren.

Wie erfolgt die Meldung ans Transparenzregister?

Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt über die Plattform «EasyGov» - eine Plattform des Bundes, welche die elektronische Abwicklung verschiedenster Behördengänge für Unternehmen ermöglicht. Sofern Ihr Unternehmen noch nicht über einen «EasyGov»-Zugang verfügt, empfiehlt es sich, diesen schnellstmöglich einzurichten und die verantwortlichen Personen zu berechtigen:

1. Registrierung auf «EasyGov» mit «AGOV»

Registrieren Sie sich auf EasyGov mit Ihrem persönlichen «AGOV»-Login. Auf «EasyGov» finden Sie eine Anleitung sowie Erklärvideos zur Einrichtung des persönlichen «EasyGov»-Kontos:

2. Verknüpfung persönlicher Benutzer mit Unternehmen

Verknüpfen Sie Ihr persönliches «EasyGov»-Konto mit der UID des Unternehmens.

3. Schriftlicher Validierungsprozess/Online-Freigabe der Nutzer

Anschliessend folgt entweder ein schriftlicher Validierungs- und Vollmachtsprozess. Dieser Prozess erfolgt per Post und nimmt in der Regel einige Tage in Anspruch. Alternativ können Nutzer über den Online-Freigabeprozess im Bereich «Kontenverwaltung» hinzugefügt werden. Dieser Validierungsprozess erfolgt per E-Mail.

4. Meldung Transparenzregister über «EasyGov»

Nach erfolgreicher Validierung kann die Meldung an das Transparenzregister über den Bereich «Behördengänge» über «EasyGov» vorgenommen werden. Sofern alle zur Meldung notwendigen Informationen vorliegen, nimmt der Meldeprozess ca. 15 Minuten in Anspruch.

 
 

Eine detaillierte Erklärung zur Nutzung von «EasyGov» und Antworten auf Fragen zur Registrierung finden Sie im «EasyGov»-FAQ:

 «EasyGov»-FAQ 

 

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